Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin wieder eine betriebliche Hinterbliebenenbeihilfe (Witwenbeihilfe) zu bezahlen. Die Klägerin hatte diese Hinterbliebenenbeihilfe als Witwe eines ehemaligen Betriebsangehörigen der Beklagten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung Nr. 5 mit Anlage vom 22. August 1969 (Blatt 5 der Akte - K 2) bereits ab dem 1. April 1971 bezogen, sie mit ihrer Wiederverheiratung den Versorgungsrichtlinien entsprechend zum 31. Januar 1982 aber wieder verloren.
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