LAG München - Urteil vom 29.08.1995
6 Sa 998/93
Normen:
AVG § 68 Abs. 2 ; BetrAVG § 1 ; RVO § 1291 Abs. 2 ; SGB VI § 46 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 27.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1450/93

betriebliche Altersversorgung: Witwenbeihilfe bei Wiederverheiratung und Auflösung der zweiten Ehe

LAG München, Urteil vom 29.08.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 998/93

DRsp Nr. 2001/12099

betriebliche Altersversorgung: Witwenbeihilfe bei Wiederverheiratung und Auflösung der zweiten Ehe

1. Klage auf betriebliche Hinterbliebenenbeihilfe (Witwenbeihilfe) nach dem ersten Ehemann, die nach Wiederheirat entfallen war, nach Scheidung vom zweiten Ehemann.Zum Anspruch auf Witwenbeihilfe, wenn eine Versorgungsordnung bestimmt, dass der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente mit Wiederverheiratung endet, im Gegensatz zu § 46 Abs. 3 SGB VI (früher: § 1291 Abs. 2 RVO und § 68 Abs. 2 AVG) aber kein Wiederaufleben des Anspruchs nach Auflösung der zweiten Ehe vorgesehen ist.

Normenkette:

AVG § 68 Abs. 2 ; BetrAVG § 1 ; RVO § 1291 Abs. 2 ; SGB VI § 46 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin wieder eine betriebliche Hinterbliebenenbeihilfe (Witwenbeihilfe) zu bezahlen. Die Klägerin hatte diese Hinterbliebenenbeihilfe als Witwe eines ehemaligen Betriebsangehörigen der Beklagten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung Nr. 5 mit Anlage vom 22. August 1969 (Blatt 5 der Akte - K 2) bereits ab dem 1. April 1971 bezogen, sie mit ihrer Wiederverheiratung den Versorgungsrichtlinien entsprechend zum 31. Januar 1982 aber wieder verloren.