BAG - Urteil vom 10.12.2013
3 AZR 595/12
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 291; BGB § 315 Abs. 3; ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2; ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 92
AP
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 897/11
LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 1503/11
ArbG Berlin, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Ca 11920/10

Betriebliche Altersversorgung; Zinsen auf Anpassungsforderungen

BAG, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 595/12

DRsp Nr. 2014/389

Betriebliche Altersversorgung; Zinsen auf Anpassungsforderungen

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. August 2011 - 22 Sa 897/11 -, - 22 Sa 1503/11 - teilweise aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 39,36 Euro seit dem jeweils 1. eines jeden Monats, beginnend ab dem 1. Juli 2008 bis zum 6. Juli 2012 verurteilt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Februar 2011 - 52 Ca 11920/10 - abgeändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.416,96 Euro für Zeiträume vor dem 7. Juli 2012 zu zahlen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 291; BGB § 315 Abs. 3; ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2; ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ab wann die Beklagte verpflichtet ist Verzugszinsen auf Anpassungsforderungen zu zahlen.