BAG - Urteil vom 14.03.1989
3 AZR 361/85
Normen:
BAT § 3 Buchstabe q; BetrAVG § 1 ; BGB § 134 ; BMT-G II §§ 1, 3 Abs. 1 Buchstabe d, §§ 12, 67 Nr. 7; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; TVG §§ 1, 3, 4 ; VBL-Satzung § 26; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
BAGE 61, 182
DB 1990, 330
EzBAT § 5 Versorgungs-TV Nr. 4
NZA 1989, 882
PersR 1990, 86
VR 1990, 217
VR 1990, 359
ZfPR 1991, 52
ZTR 1989, 400
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 58/84
ArbG Stade, vom 26.03.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 64/84

betriebliche Altersversorgung: Zusatzversorgung bei Teilzeitbeschäftigung

BAG, Urteil vom 14.03.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 361/85

DRsp Nr. 2001/14869

betriebliche Altersversorgung: Zusatzversorgung bei Teilzeitbeschäftigung

1. Eine Reinigungskraft in einer Schule, die während der Schulzeit 21 Stunden in der Woche tätig ist, dafür in den Schulferien von der Arbeit freigestellt wird, arbeitet "regelmäßig" im Sinne von § 67 Nr. 7 BMT-G II 21 Stunden in der Woche. Diese regelmäßige Arbeitszeit ist zugleich die durchschnittliche Arbeitszeit. 2. Eine solche Arbeitnehmerin ist nicht vom persönlichen Geltungsbereich des BMT-G II und vom Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 ausgenommen. Eine solche Arbeitnehmerin ist bei der VBL zu versichern. 3. Der Senat lässt offen, ob der Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten von der Altersversorgung gegen das Verbot der unterschiedlichen Behandlung nach § 2 BeschFG oder gegen das Lohngleichheitsgebot Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 119 EWG-Vertrag verstößt.

Normenkette:

BAT § 3 Buchstabe q; BetrAVG § 1 ; BGB § 134 ; BMT-G II §§ 1, 3 Abs. 1 Buchstabe d, §§ 12, 67 Nr. 7; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; TVG §§ 1, 3, 4 ; VBL-Satzung § 26; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die teilzeitbeschäftigte Klägerin verlangt den Abschluss einer Zusatzversicherung im öffentlichen Dienst.