BAG - Urteil vom 16.04.1997
10 AZR 705/96
Normen:
BGB §§ 242, 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu § 242 BGB Betriebliche Übung
DB 1997, 1927
DStR 1997, 1698
NZA 1998, 423
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Minden - Urteil vom 26. Oktober 1995 - 3 Ca 687/95 -,
LAG Hamm, vom 23.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 2239/95

Betriebliche Übung - Betriebsrentner

BAG, Urteil vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 705/96

DRsp Nr. 1997/7199

Betriebliche Übung - Betriebsrentner

»1. Eine - für den Arbeitnehmer erkennbar - auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene Zusage einer Leistung begründet keine Ansprüche der Leistungsempfänger aus einer betrieblichen Übung für zukünftige Jahre. 2. Ein Widerrufsvorbehalt bzw. die Mitteilung, daß die Leistung freiwillig erfolgt, ist in diesem Fall nicht erforderlich, um Ansprüche für die Zukunft zu beseitigen bzw. überhaupt nicht entstehen zu lassen.«

Normenkette:

BGB §§ 242, 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von jeweils 100,-- DM für die Jahre 1992 bis 1994, sowie die Zahlungspflicht der Beklagten für die Folgejahre.

Der Kläger war bis zum Jahr 1985 bei der Beklagten als Angestellter im Vertrieb beschäftigt. Im Jahr 1985 trat er in den Ruhestand. Er bezieht seitdem neben den Rentenbezügen aus der gesetzlichen Altersversorgung von der Beklagten eine Betriebsrente gemäß der am 1. Januar 1983 gültigen Versorgungszusage für die Mitarbeiter der M. Zusätzlich erhielt der Kläger in den Jahren 1985 bis einschließlich 1991 jeweils Anfang Dezember eine weitere Zahlung in Höhe von 100,-- DM. Der Kläger wurde darüber wie folgt informiert: