LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.03.2019
16 Sa 1370/18
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 64/18

Betriebliche Übung ändert Inhalt des Arbeitsvertrages nichtBezugnahme auf doppelte Schriftformklausel nicht treuwidrigVorrang individueller Vertragsbestimmungen auch gegenüber festgestellten Schriftformklauseln

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.03.2019 - Aktenzeichen 16 Sa 1370/18

DRsp Nr. 2020/1798

Betriebliche Übung ändert Inhalt des Arbeitsvertrages nicht Bezugnahme auf doppelte Schriftformklausel nicht treuwidrig Vorrang individueller Vertragsbestimmungen auch gegenüber festgestellten Schriftformklauseln

Der Vorrang von Individualabreden in Abgrenzung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen macht die betriebliche Übung selbst nicht zu einer Individualabrede.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. August 2018 – 9 Ca 64/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Stücklohn.

Der am xx.xx 1966 geborene Kläger ist seit 1. April 2015 als Paketzusteller bei der Beklagten nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 5. Februar 2015 (Bl. 4-6 der Akte) beschäftigt.

Dessen Ziffer 7 lautet:

Betriebs- und Arbeitsordnungen

Der Arbeitnehmer erkennt hiermit die für den Betrieb der Arbeitgeberin jeweils geltenden Betriebs-und Arbeitsordnungen an. (…)

Ziffer 10 Arbeitsvertrag lautet:

Änderungen des Arbeitsvertrages