BAG - Urteil vom 19.02.2020
5 AZR 191/18
Normen:
BGB § 151; BGB § 611 Abs.1; TVG § 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs.1;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 478/15
ArbG Magdeburg, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 375/15

Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtKeine betriebliche Übung bei subjektivem Normenvollzug des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 191/18

DRsp Nr. 2020/7164

Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht Keine betriebliche Übung bei subjektivem Normenvollzug des Arbeitgebers

Nimmt ein Arbeitgeber an, zur Gewährung von Leistungen an die Arbeitnehmer aus einem Tarifvertrag verpflichtet zu sein, wird durch die wiederholte Leistung keine betriebliche Übung begründet. In einem solchen Fall liegt die erforderliche positive Kenntnis einer anderweitig fehlenden Verpflichtung zur Leistung nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber tarifvertragsschließende Partei des Haustarifvertrags ist, führt nicht dazu, dass die Grundsätze zur Begründung einer betrieblichen Übung keine Geltung beanspruchen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2017 - 4 Sa 478/15 - aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19. November 2015 - 9 Ca 375/15 HBS - zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 151; BGB § 611 Abs.1; TVG § 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs.1;

Tatbestand: