BAG - Urteil vom 14.01.1988
6 AZR 347/85
Normen:
BGB § 242 § 611 ;
Fundstellen:
ZTR 1989, 35
Vorinstanzen:
I. ArbG München - Urteil vom 06.09.1984 - 11 Ca 7431/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG München - Urteil vom 05.06.1985 - 9 Sa 826/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebliche Übung: Essenszuschuß im öffentlichen Dienst und Haushaltslage

BAG, Urteil vom 14.01.1988 - Aktenzeichen 6 AZR 347/85

DRsp Nr. 2007/24576

Betriebliche Übung: Essenszuschuß im öffentlichen Dienst und Haushaltslage

Sind über die langjährige Zahlung des Essenszuschusses hinaus keine besonderen Anhaltspunkte vorhanden, aus denen die Beschäftigten schließen konnten, der Essenszuschuß werde ihnen unabhängig von der jeweils gültigen Fassung der Kantinenrichtlinien des Bundes und ohne Beachtung haushaltsrechtlicher Erwägungen auf Dauer weitergewährt, mußten sie damit rechnen, daß bei Einschränkungen durch den Haushaltsgesetzgeber und/oder Änderungen der Kantinenrichtlinien auch sie als Angestellte bzw. Arbeiter eines zur Einhaltung des BAT und MTB II und der öffentlichen Richtlinien verpflichteten und vom Bund abhängigen und überprüften Arbeitgebers im Hinblick auf den Essenszuschuß betroffen werden können.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern über den 1. Januar 1984 hinaus einen Essenszuschuß in Höhe von 1,-- DM arbeitstäglich zu zahlen.