SG Altenburg, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 241/04
Betriebliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, VEB Werkzeugmaschinenfabrik Zeulenroda
LSG Thüringen, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen L 6 RA 1001/04
DRsp Nr. 2008/17082
Betriebliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, VEB Werkzeugmaschinenfabrik Zeulenroda
Der VEB Werkzeugmaschinenfabrik Zeulenroda erfüllt nicht die betrieblichen Voraussetzung für die Zugehörigkeit seiner Beschäftigten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]