LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.09.2019
12 Sa 1415/18 SK
Normen:
ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 631/17

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV bei FertigbauteilenDarlegungs- und Beweislast für Anwendbarkeit bei Sozialkasse

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 12 Sa 1415/18 SK

DRsp Nr. 2020/1811

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV bei Fertigbauteilen Darlegungs- und Beweislast für Anwendbarkeit bei Sozialkasse

Der Anwendungsbereich des VTV richtet sich danach, ob die überwiegende Arbeitszeit in einem Betrieb mit überwiegend baulichen Leistungen erbracht wird. Dass einzelne Teile von einem anderen Unternehmen zusammengesetzt werden, steht dem nicht entgegen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. September 2018 – 8 Ca 631/17 – abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139.173,20 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes für den Zeitraum von Januar 2016 bis Juli 2017.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.