BAG - Urteil vom 14.12.2005
10 AZR 321/05
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; ArbGG § 61 Abs. 2 S. 1 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV, vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 S. 1, 2, Abschn. I, II, III, V Nr. 42, VII Nr. 11 § 18 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 332
Vorinstanzen:
LAG Berlin - a8 Sa 2457/04 - 28.1.2005,
ArbG Berlin, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 98 Ca 73309/04

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV; Holztreppenbauarbeiten als bauliche Leistung; tarifliche Rückausnahme für Betriebe des Schreinerhandwerks bei Ausführung von Zimmerarbeiten - Holztreppenbauarbeiten als bauliche Leistung

BAG, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 321/05

DRsp Nr. 2006/2346

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV; Holztreppenbauarbeiten als bauliche Leistung; tarifliche Rückausnahme für Betriebe des Schreinerhandwerks bei Ausführung von Zimmerarbeiten - Holztreppenbauarbeiten als bauliche Leistung

Orientierungssätze: 1. Die Fertigung und Anbringung von Holztreppen sind Zimmerarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV und zugleich charakteristische Tätigkeiten einer Bauschreinerei oder Bautischlerei. Für diese gleichzeitige Zuordnung zum Zimmerer- und zum Schreiner- oder Tischlerhandwerk sind die Form, die Art der Fertigung und das mehr kunsthandwerkliche oder mehr baugewerbliche Gepräge einer Holztreppe ohne Bedeutung. 2. Die Rückausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV, wonach Betriebe des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nur ausgenommen werden, soweit nicht Zimmerarbeiten ausgeführt werden, bewirkt, dass arbeitszeitlich überwiegend Zimmerarbeiten ausführende Betriebe des Schreinerhandwerks unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallen. 3. Für die tarifliche Rückausnahme ist unerheblich, ob arbeitszeitlich überwiegend typische Zimmerarbeiten oder Arbeiten ausgeführt werden, die nicht nur Zimmerarbeiten sind, sondern auch zum Schreinerhandwerk gehören.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; ArbGG § 61 Abs. 2 S. 1 ;