BAG - Beschluss vom 13.06.1989
1 ABR 14/88
Normen:
BetrVG § 112a;
Fundstellen:
BAGE 62, 108
AP Nr. 3 zu § 112a BetrVG 1972
ASP 1990, 20
BB 1990, 418
DB 1989, 2335
EWiR 1989, 1063
EzA § 112a BetrVG 1972 Nr. 4
NZA 1989, 974
ZIP 1989, 1487
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 09.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 7/87
ArbG Berlin, vom 23.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 1/87

Betriebsänderung: Sozialplanpflicht - Befreiung für neu gegründete Unternehmen

BAG, Beschluss vom 13.06.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 14/88

DRsp Nr. 2001/14760

Betriebsänderung: Sozialplanpflicht - Befreiung für neu gegründete Unternehmen

Ein neu gegründetes Unternehmen ist in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung auch dann von der Sozialplanpflicht für eine Betriebsänderung befreit, wenn diese Betriebsänderung in einem Betrieb erfolgt, den das Unternehmen übernommen hat und der selbst schon länger als vier Jahre besteht.

Normenkette:

BetrVG § 112a;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Betriebsrat anläßlich einer Betriebsänderung im Betrieb des Arbeitgebers einen Sozialplan verlangen kann.

1. Arbeitgeber ist die Gesellschaft "B Produktionsgesellschaft R mbH". Diese Gesellschaft wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 18. März 1986 von der Firma "S GmbH" mit Sitz in München und dem Diplom-Betriebswirt K., Berlin, gegründet. Der Geschäftsanteil der S GmbH beträgt 100.000,-- DM, der des Diplom-Betriebswirts K. 25.000,-- DM. Die Firma der Gesellschaft lautete zunächst "B Produktionsgesellschaft mbH". Sie wurde am 27. Mai 1986 mit Rücksicht darauf geändert, dass es in Berlin eine weitere Gesellschaft "B GmbH" gab, deren Gesellschafter ebenfalls die S GmbH und die Firma E Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH waren, und die in Berlin, T, ihren Sitz hatte.