BAG - Urteil vom 14.06.2017
10 AZR 308/15
Normen:
BetrVG § 112; BetrVG § 112a; BGB § 145; ZPO § 533 Nr. 1;
Fundstellen:
AP GewO § 106 Nr. 35
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1195/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8929/13

Betriebsänderung und InteressenausgleichSozialplan zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile durch eine BetriebsänderungKeine Vertragsänderungsangebot durch Übersendung eines Fragebogens an den ArbeitnehmerSachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz

BAG, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 308/15

DRsp Nr. 2017/12262

Betriebsänderung und Interessenausgleich Sozialplan zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile durch eine Betriebsänderung Keine Vertragsänderungsangebot durch Übersendung eines Fragebogens an den Arbeitnehmer Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz

Orientierungssätze: 1. Eine Versetzung ist eine Maßnahme im Rahmen einer Betriebsänderung gem. § 3 Abs. 2 IA/SP und keine Sozialplanleistung. 2. Auf eine Sozialplanleistung nach dem IA/SP besteht kein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer nicht von Maßnahmen des Interessenausgleichs betroffen ist. Es gibt keinen Anspruch darauf, von der dem IA/SP zugrunde liegenden Betriebsänderung betroffen zu sein. 3. Über die Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufungsinstanz ist auch im Revisionsverfahren nach dem Maßstab des § 533 ZPO zu entscheiden. Für den Fall, dass sich das Berufungsgericht mit der Frage der "Sachdienlichkeit" nicht beschäftigt hat, besteht eine eigene Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts.