BAG - Urteil vom 05.10.1995
2 AZR 269/95
Normen:
BGB §§ 162, 315 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 71 zu § 1 KSchG 1969
AuA 1997, 33
BAGE 81, 86
BB 1996, 224
DB 1996, 281
DRsp VI(614)149b
EzA § 1 KSchG Nr. 82
JuS 1996, 947
NZA 1996, 524
SAE 1996, 389
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 1993 Hamburg - 3 Ca 293/92 -,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Oktober 1994 Hamburg - 2 Sa 19/93 ,

Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl; Beförderungsanspruch

BAG, Urteil vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 269/95

DRsp Nr. 1996/11839

Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl; Beförderungsanspruch

»Verlagert der Arbeitgeber Beschäftigungsmöglichkeiten von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen, so genießt das Arbeitsverhältnis des bisherigen Arbeitsplatzinhabers auch dann Bestandsschutz (§ 1 Abs. 2 und 3 KSchG), wenn die Arbeit höher vergütet wird, sofern sie nur dieselbe oder zumindest ganz überwiegend gleich geblieben ist (Fortsetzung der Rechtsprechung im Urteil vom 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 77)«

Normenkette:

BGB §§ 162, 315 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger (geboren 1941) ist seit 1969 bei der Beklagten, einem großen Druck- und Verlagshaus, als Montierer/Fotosetzer - Fachkraft-Satz - tätig. Sein monatliches Bruttogehalt betrug nach seiner Angabe 5. 387, 00 DM, nach Angabe der Beklagten 4. 960, 00 DM. Die Beklagte gliedert sich in verschiedene Unternehmensbereiche, u. a. den Unternehmensbereich Zeitschriften (UBZ), Hamburg B, und den Unternehmensbereich Druck (UBD), Hamburg M. Der UBD besteht aus einem Betrieb in Itzehoe mit ca. 2.000 Arbeitnehmern und einem Betrieb in Hamburg mit einem Betriebsteil Bildherstellung (ca. 105 Arbeitnehmer) und einem Betriebsteil Satzherstellung, in dem zuletzt 47 Arbeitnehmer, darunter der Kläger, tätig waren.