LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.12.2017
5 Sa 35/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 7
LAGE BGB 2002 § 613a Nr. 58
ZInsO 2018, 392
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 825/16

Betriebsbedingte Kündigung einer Personalreferentin der Zentralverwaltung bei Betriebsteilübergängen im Bereich der Produktionsstätten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 35/17

DRsp Nr. 2018/1469

Betriebsbedingte Kündigung einer Personalreferentin der Zentralverwaltung bei Betriebsteilübergängen im Bereich der Produktionsstätten

1. Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen, muss der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehören, damit sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB auf den Erwerber übergeht. Es ist stets erforderlich, dass der Arbeitnehmer in den übertragenen Betriebsteil tatsächlich eingegliedert war, sodass es insbesondere nicht ausreicht, dass er Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichtet hat, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein. 2. Die Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern einer Zentralverwaltung für mehrere Produktionsstätten und weitere Gesellschaften des Unternehmensverbandes sind nicht notwendig von einem Betriebsteilübergang der Produktionsstätten erfasst.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 02.02.2017 - 5 Ca 825/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, insbesondere darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin von einem Betriebsteilübergang erfasst wird.