LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.06.2016
2 Sa 387/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 281/14

Betriebsbedingte Kündigung eines Fachwerkers bei Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes in der Abteilung HochbauUnbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmers zur Vergleichbarkeit weiterbeschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 387/15

DRsp Nr. 2017/853

Betriebsbedingte Kündigung eines Fachwerkers bei Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes in der Abteilung Hochbau Unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmers zur Vergleichbarkeit weiterbeschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl

1. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG erscheinen lassen. 2. Die pauschale Behauptung des Arbeitnehmers, dass die Arbeitgeberin beim Arbeitseinsatz keine Unterscheidung nach Arbeitsaufgaben vorgenommen hat sondern alle Beschäftigten in Kolonnen gleichmäßig zur Bewältigung der Arbeitsaufgabe eingesetzt hat, reicht zur Darlegung, dass weiterbeschäftigte Arbeitnehmer mit dem gekündigten Arbeitnehmer vergleichbar sind, nicht aus, wenn der Arbeitnehmer als einziger Bauwerker im Bereich des Hoch- und Ingenieurbaus eingestellt und beschäftigt gewesen ist und weitere Bauwerker nicht vorhanden sind.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer von der beklagten Arbeitgeberin ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung.