BAG - Urteil vom 29.08.2013
2 AZR 808/12
Normen:
KSchG § 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 203
KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 203
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 485/12
ArbG Solingen, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1016/11

Betriebsbedingte Kündigung; freier Arbeitsplatz

BAG, Urteil vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 808/12

DRsp Nr. 2014/4268

Betriebsbedingte Kündigung; freier Arbeitsplatz

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2012 - 15 Sa 485/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Textilindustrie. Sie hat in J/Tschechische Republik eine unselbständige Betriebsstätte, in der sie Verbandstoffe herstellt. Die Endfertigung der Stoffe einschließlich Verpackung und Versand erfolgte an ihrem Sitz in W/Nordrhein-Westfalen. Die 1952 geborene Klägerin war seit Mai 1973 bei der Beklagten am Standort W als Konfektioniererin beschäftigt. Zuletzt erzielte sie ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.400,00 Euro.

Im Juni 2011 beschloss die Beklagte, die Produktion in W zum 31. Januar 2012 vollständig einzustellen und funktionstüchtige Maschinen nach J zu verbringen. Die Abteilungen Großversand, Warenannahme, Lager und Qualitätssicherung sollten zum 30. Juni 2012 geschlossen werden. Der kaufmännische Bereich - bestehend aus Finanzbuchhaltung, Lohnabrechnung, Ein- und Verkauf - sollte in W verbleiben.