BAG - Urteil vom 26.06.1997
2 AZR 494/96
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 86 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
BB 1997, 2172
BB 1997, 2655
DRsp VI(614)153a
NJW 1998, 627
NZA 1997, 1286
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 16.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1749/94
LAG Niedersachsen, vom 24.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1767/95

Betriebsbedingte Kündigung nach Einführung von Kurzarbeit

BAG, Urteil vom 26.06.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 494/96

DRsp Nr. 1997/9059

Betriebsbedingte Kündigung nach Einführung von Kurzarbeit

»Die Einführung von Kurzarbeit (§ 63 Abs. 1 Satz 1 AFG) spricht zunächst indiziell dafür, daß der Arbeitgeber nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel ausgegangen ist, der eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen kann. Dieses Indiz kann jedoch der wegen § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG beweisbelastete Arbeitgeber durch konkreten Sachvortrag entkräften, wonach eine Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer auf Dauer entfallen ist (teilweise Abänderung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 1980 - 7 AZR 675/78 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: