LAG Hamm - Urteil vom 07.09.2005
18 Sa 2225/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2715/03

Betriebsbedingte Kündigung, unternehmerische Entscheidung, Wegfall eines Arbeitsplatzes durch Umverteilung, Sozialauswahl, auswahlrelevanter Arbeitnehmerkreis

LAG Hamm, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 2225/04

DRsp Nr. 2005/21413

Betriebsbedingte Kündigung, unternehmerische Entscheidung, Wegfall eines Arbeitsplatzes durch Umverteilung, Sozialauswahl, auswahlrelevanter Arbeitnehmerkreis

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die am 24.06.1949 geborene, verwitwete Klägerin ist seit dem 29.07.1970 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten tätig. Ihre monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 3.141,67 EUR durchschnittlich. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der am 28.07.1970 zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag (§ 267 d.A.). Eingestellt wurde die Klägerin nach Ziffer 1 des Arbeitsvertrages als Mitarbeiterin im kaufmännischen Bereich (Buchhaltung).

Nachdem die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zunächst zwei Jahre im Bereich der Finanzbuchhaltung tätig war, wurde sie seit 1972 in der Abteilung Personal und Recht beschäftigt.

Zu Ihren Aufgaben gehörten im Wesentlichen die Zeiterfassung/Zeitkontenpflege für ca. 150 bis 200 Mitarbeiter, die Bearbeitung von Versicherungsvorgängen, die Bearbeitung von Inkassovorgängen, die Betreuung der Kfz-Überlassungen sowie im Bereich Recht die Zuständigkeit für Mahnbescheide, Zwangsvollstreckungen, Insolvenzverfahren und Forderungsausfälle.

Umfang, Schwerpunkte und Anforderungsprofil innerhalb der drei Tätigkeitsbereiche Zeiterfassung, Versicherungen und Recht sind zwischen den Parteien streitig.