LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.11.1995
6 Sa 858/95
Normen:
KSchG 1969 § 1 ; BGB § 242 (unzulässige Rechtsausübung) ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 04.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4750/94

Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung - Fortsetzung des Arbeitsvertrages aus Vertrauensschutz bei Betriebsübergang

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 858/95

DRsp Nr. 2002/2588

Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung - Fortsetzung des Arbeitsvertrages aus Vertrauensschutz bei Betriebsübergang

»Dem Arbeitgeber ist es aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verwehrt, sich auf die Wirksamkeit einer wegen beabsichtigter Betriebsstillegung ausgesprochenen Kündigung zu berufen, wenn er noch während der laufenden Kündigungsfrist diese Absicht wieder aufgegeben und den Betrieb veräußert hat.«

Normenkette:

KSchG 1969 § 1 ; BGB § 242 (unzulässige Rechtsausübung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach einer Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung und dem Wegfall dieses Kündigungsgrundes während der laufenden Kündigungsfrist infolge Betriebsveräußerung.

Die 1947 geborene Klägerin war seit dem 11.08.1980 bei der Firma D. W., D. K. GmbH & Co. KG als Montage- und Maschinenarbeiterin im Werk R. tätig. Insgesamt wurden in diesem Werk 100 Arbeitnehmer mit der Herstellung von Werkzeugen und schwerpunktmäßig der Produktion von Rohrzangen beschäftigt.