LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.01.2019
3 Sa 347/18
Normen:
RL 98/59/EG Art. 1 Buchst. b); RL 2002/14/EG Art. 2 Buchst. e); GG Art. 103 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 117 Abs. 2; ZPO § 138; TVPV Cockpit § 74 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6538/17

Betriebsbedingte ordentliche KündigungKein Betriebsübergang bei reiner FunktionsnachfolgeKein Betriebsteilübergang bei FlughafenstationenÖrtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für Massenentlassungsanzeige bei aufgelösten Betriebsstrukturen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 347/18

DRsp Nr. 2022/10998

Betriebsbedingte ordentliche Kündigung Kein Betriebsübergang bei reiner Funktionsnachfolge Kein Betriebsteilübergang bei Flughafenstationen Örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für Massenentlassungsanzeige bei aufgelösten Betriebsstrukturen

1. Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. 2. Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen einander aus. Die bloße Fortführung der Tätigkeit durch Auftragsnachfolge oder Funktionsnachfolge stellt keinen Betriebsübergang dar. 3. Fehlt es den Flughafenstationen an einer organisatorisch eigenständigen Leitungsstruktur, können sie kein übergangsfähiger Betriebsteil sein. Auch die Wahrnehmung eines Teilzwecks im Rahmen des Gesamtzwecks des Flugbetriebs durch Durchführung von Flügen auf fremde Rechnung ("wet-lease") bedarf keiner organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen und ist deshalb kein übergangsfähiger Betriebsteil.