FG Köln - Urteil vom 30.06.2011
10 K 1229/09
Normen:
EStG § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 2; SGB VIII § 34; EStG § 3 Nr 11;

Betriebseinnahmen einer Betreuerin eines Kindes wegen Honorar- und Sachkosten steuerpflichtig

FG Köln, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 10 K 1229/09

DRsp Nr. 2011/14056

Betriebseinnahmen einer Betreuerin eines Kindes wegen Honorar- und Sachkosten steuerpflichtig

Erbringt eine Betreuerin Erziehungsleistungen im Sinne von § 34 SGB VIII zu einem weit über den Pauschalen des § 33 SGB VIII liegenden Honorar, so ist dieses steuerpflichtige Betriebseinnahme, die nicht gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit ist.

Normenkette:

EStG § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 2; SGB VIII § 34; EStG § 3 Nr 11;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Steuerpflicht von Honorar- und Sachkosten, die die Klägerin von der Firma A in B, Mitglied im C (Bundesarbeitsgemeinschaft für …) für die Vollzeitbetreuung eines Kindes bezieht.

Die Klägerin schloss mit der Firma A am 22.06.2005 einen Betreuungsvertrag zur Betreuung des Kindes D. In diesem Zusammenhang wurde eine Honorar- und Sachkostenvereinbarung geschlossen, wonach die Klägerin ein Tageshonorar von 83,82 EUR zuzüglich von Sachkostenpauschalen in Höhe von 27,06 EUR (ohne Supervision) bzw. 32,09 EUR (mit Supervision) erhalten sollte. Mit Verträgen vom 27.10.2006 bzw. 20.11.2008 schloss die Klägerin vergleichbare Verträge mit der Firma A für zwei weitere Kinder ab. Auf die abgeschlossenen Verträge, sowie den Leitfaden-Betreuungsvertrag sowie die Leistungsbeschreibung der Firma A, welche die Klägerin zu den Akten gereicht hat, wird Bezug genommen.