VGH Bayern - Beschluss vom 04.10.2017
12 ZB 17.1508
Normen:
SGB VIII § 42; VwGO § 43 Abs. 1; SGB VIII § 45 Abs. 1 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 16.2166

Betriebserlaubnis für ein Schutzhaus zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen; Abweichung der Genehmigungsbehörde vom Antrag bei der Beschreibung der Mindestandards für die Gewährleistung des Kindeswohls; Überprüfung der Mindeststandards im Wege der Feststellungsklage durch den Einrichtungsträger

VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2017 - Aktenzeichen 12 ZB 17.1508

DRsp Nr. 2017/15529

Betriebserlaubnis für ein "Schutzhaus" zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen; Abweichung der Genehmigungsbehörde vom Antrag bei der Beschreibung der Mindestandards für die Gewährleistung des Kindeswohls; Überprüfung der Mindeststandards im Wege der Feststellungsklage durch den Einrichtungsträger

I. Erteilt die Genehmigungsbehörde einem Einrichtungsträger nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, weicht aber bei der Beschreibung der Mindestandards für die Gewährleistung des Kindeswohls nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vom Antrag ab, kann der Einrichtungsträger eine Überprüfung der Mindeststandards nur im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO bewirken. Für eine Verpflichtungsklage fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.II. Nimmt die Genehmigungsbehörde in die Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Mindeststandards für die Gewährleistung des Kindeswohls auf, verpflichtet dies den Einrichtungsträger nicht, die Einrichtung nur nach den Mindeststandards zu betreiben. Es steht ihm vielmehr frei, die Mindeststandards auch zu überschreiten. Im Hinblick auf den genehmigten Betrieb der Einrichtung kommt den Mindeststandards daher keine Regelungswirkung zu.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.