BSG - Beschluss vom 02.07.2020
B 12 R 1/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 786/17
SG Münster, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 385/16

Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Freien und Hansestadt HamburgZulässigkeit von Rechtsbehelfen eines Dritten anlässlich einer BetriebsprüfungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 02.07.2020 - Aktenzeichen B 12 R 1/20 BH

DRsp Nr. 2020/12284

Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Freien und Hansestadt Hamburg Zulässigkeit von Rechtsbehelfen eines Dritten anlässlich einer Betriebsprüfung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2019 (L 8 R 786/17) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen das Ergebnis einer von der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) durchgeführten Betriebsprüfung.