BAG - Urteil vom 31.08.1989
2 AZR 453/88
Normen:
BetrVG § 102 ; PersVG Schleswig-Holstein §§ 67, 72, 77 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 75
EzBAT § 53 BAT Beteiligung des Personalrats Nr. 2
PersR 1990, 46
PersV 1990, 355
ZfPR 1991, 115
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein - 3 Sa 38/88 - 13.07.88 - ArbG Husum - 2 Ca 313/87 - 09.12.87,

Betriebsrat - Personalrat: Anhörung bei Kündigung eines Eigenbetriebsleiters - Information durch den Arbeitgeber - Gegendarstellung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 31.08.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 453/88

DRsp Nr. 2001/5210

Betriebsrat - Personalrat: Anhörung bei Kündigung eines Eigenbetriebsleiters - Information durch den Arbeitgeber - Gegendarstellung des Arbeitnehmers

1. Nach dem im Personalvertretungsrecht geltenden Repräsentationsgrundsatz, der durch § 77 Abs. 3 PersVG Schleswig-Holstein konkretisiert wird, ist an der beabsichtigten Kündigung des Leiters eines Eigenbetriebes der für den Eigenbetrieb gebildete Personalrat und nicht der Personalrat der Dienststelle zu beteiligen, die zwar über die Kündigung zu entscheiden hat, der der Eigenbetriebsleiter aber nicht abgehört. 2. Zur ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrats bei einer Kündigungsmaßnahme gehört in der Regel nicht nur die Information über eine erteilte Abmahnung, sondern auch über eine bereits vorliegende Gegendarstellung des Arbeitnehmers. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann es dann gebieten, dem Personalrat mit einer solchen Gegendarstellung auch Umstände mitzuteilen, die gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen (im Anschluß an BAG AP Nr. 29 zu § 102 BetrVG 1972).

Normenkette:

BetrVG § 102 ; PersVG Schleswig-Holstein §§ 67, 72, 77 ;

Tatbestand