LAG München - Urteil vom 17.08.1994
5 Sa 679/94
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
AuR 1995, 270
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 18 Beschäftigungspflicht

Betriebsrat: Anforderungen an einen Widerspruch

LAG München, Urteil vom 17.08.1994 - Aktenzeichen 5 Sa 679/94

DRsp Nr. 2001/14643

Betriebsrat: Anforderungen an einen Widerspruch

1. Der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung ist schon dann ausreichend begründet und insoweit ordnungsgemäß im Sinne von § 102 Abs 5 Satz 1 BetrVG, wenn die Widerspruchsbegründung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 102 Abs 3 BetrVG abschießend genannten Widerspruchsgründe geltend gemacht wird (Bestätigung und Fortführung der Urteile des LAG München vom 10.2.1994, 5 Sa 969/93 und vom 02.03.1994, 5 Sa 908/93, LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 14 und 15).2. Die generelle Anforderung der Angabe konkreter, auf den Einzelfall bezogener oder gar (teil-)schlüssiger Tatsachen als Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Widerspruchs im Sinne von § 102 Abs 5 Satz 1 BetrVG ist mit Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Zweck dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren.3. Ein Widerspruch, der damit begründet wird, dass der Arbeitnehmer in einer bestimmten anderen Abteilung und auch dort, wo "durch die geplanten Vorruhestandsregelungen" Stellen frei werden, weiterbeschäftigt werden könne, ist im Hinblick auf den Widerspruchsgrund des § 102 Abs 3 Nr. 3 BetrVG ausreichend begründet und insoweit ordnungsgemäß im Sinne von § 102 Abs 5 Satz 1 BetrVG.