LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 18 Beschäftigungspflicht
Betriebsrat: Anforderungen an einen Widerspruch
LAG München, Urteil vom 17.08.1994 - Aktenzeichen 5 Sa 679/94
DRsp Nr. 2001/14643
Betriebsrat: Anforderungen an einen Widerspruch
1. Der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung ist schon dann ausreichend begründet und insoweit ordnungsgemäß im Sinne von § 102 Abs 5 Satz 1 BetrVG, wenn die Widerspruchsbegründung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 102 Abs 3 BetrVG abschießend genannten Widerspruchsgründe geltend gemacht wird (Bestätigung und Fortführung der Urteile des LAG München vom 10.2.1994, 5 Sa 969/93 und vom 02.03.1994, 5 Sa 908/93, LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 14 und 15).2. Die generelle Anforderung der Angabe konkreter, auf den Einzelfall bezogener oder gar (teil-)schlüssiger Tatsachen als Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Widerspruchs im Sinne von § 102 Abs 5 Satz 1 BetrVG ist mit Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Zweck dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren.3. Ein Widerspruch, der damit begründet wird, dass der Arbeitnehmer in einer bestimmten anderen Abteilung und auch dort, wo "durch die geplanten Vorruhestandsregelungen" Stellen frei werden, weiterbeschäftigt werden könne, ist im Hinblick auf den Widerspruchsgrund des § 102 Abs 3 Nr. 3 BetrVG ausreichend begründet und insoweit ordnungsgemäß im Sinne von § 102 Abs 5 Satz 1 BetrVG.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.