LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.02.1995
4 Sa 506/94
Normen:
BetrVG § 102;
Fundstellen:
ARST 1995, 165
BB 1995, 1593
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 45
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 14.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 262/94

Betriebsrat: Anhörung - Mitteilung von Kündigungsfristen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 506/94

DRsp Nr. 2001/14327

Betriebsrat: Anhörung - Mitteilung von Kündigungsfristen

Die Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung ist nicht i.S. von § 102 BetrVG mangelhaft, wenn der Arbeitgeber die Kündigung mit anderer Kündigungsfrist erklärt, als sie dem Betriebsrat zuvor mitgeteilt worden war (Kündigung mit längerer gesetzlicher Kündigungsfrist anstelle einer dem Betriebsrat mitgeteilten kürzeren tariflichen Kündigungsfrist).

Normenkette:

BetrVG § 102;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten.

Wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in I. Instanz zur Entscheidung angestanden hat und wegen der Gründe, die zur Klagabweisung geführt haben, wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf den Inhalt ihrer in der II. Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil ist zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden. Die Berufung konnte in der Sache aber keinen Erfolg haben.