Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten.
Wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in I. Instanz zur Entscheidung angestanden hat und wegen der Gründe, die zur Klagabweisung geführt haben, wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf den Inhalt ihrer in der II. Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil ist zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden. Die Berufung konnte in der Sache aber keinen Erfolg haben.
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