LAG Hamm - Urteil vom 06.01.1994
16 Sa 1216/93
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2, § 102 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 92
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 40
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 2 Ca 255/93 - 14.05.93,

Betriebsrat: Anspruch auf Aushändigung von Unterlagen im Anhörungsverfahren

LAG Hamm, Urteil vom 06.01.1994 - Aktenzeichen 16 Sa 1216/93

DRsp Nr. 2001/14511

Betriebsrat: Anspruch auf Aushändigung von Unterlagen im Anhörungsverfahren

1. Der Arbeitgeber ist nach § 80 Abs. 2 BetrVG, der auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG Anwendung findet, verpflichtet, dem Betriebsrat auf Verlangen solche Unterlagen, die die Kündigungsgründe veranschaulichen und konkretisieren (hier: Detektivbericht mit Fotomappe) zur Verfügung zu stellen. 2. Die Anhörungsfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG wird durch ein solches Verlangen nicht verlängert.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2, § 102 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte sowie um einen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Der 57-jährige verheiratete Kläger war seit dem 26.09.1983 bei der Beklagten als Rohrvorrichter beschäftigt und auf deren Baustelle in H-U eingesetzt. Er verdiente zuletzt etwa 6.000,-- DM monatlich. Bei der Beklagten, die mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, besteht ein Betriebsrat.