Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte sowie um einen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Der 57-jährige verheiratete Kläger war seit dem 26.09.1983 bei der Beklagten als Rohrvorrichter beschäftigt und auf deren Baustelle in H-U eingesetzt. Er verdiente zuletzt etwa 6.000,-- DM monatlich. Bei der Beklagten, die mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, besteht ein Betriebsrat.
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