BAG - Beschluss vom 26.07.1989
7 ABR 64/88
Normen:
BetrVG § 32 Abs.2, § 37 Abs. 2, § 38 Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972
BAGE 63, 1
BB 1990, 1134
BB 1990, 1134, 1272
BB 1990, 1272
BB 1990, 1631
BB 1990, 1631 B
DB 1990, 1290
DRsp VI(642)265i
EzA § 38 BetrVG 1972 Nr. 11
NZA 1990, 621
SAE 1990, 273
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 5/87
ArbG Reutlingen, vom 17.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 6/87

Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

BAG, Beschluss vom 26.07.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 64/88

DRsp Nr. 1992/5960

Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

»Begehrt der Betriebsrat über die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinaus die Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds für die restliche Wahlperiode, so muß er darlegen, daß diese Freistellung für die gesamte restliche Wahlperiode erforderlich ist, der Betriebsrat also auch nicht zeitweilig durch Ausschöpfung seiner sonstigen personellen Möglichkeiten die anfallenden notwendigen Betriebsratsarbeiten verrichten kann.«

Normenkette:

BetrVG § 32 Abs.2, § 37 Abs. 2, § 38 Abs.1;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellende Betriebsrat von dem Arbeitgeber die völlige Freistellung eines weiteren (dritten) Betriebsratsmitglieds für die gesamte Dauer der Amtszeit verlangen kann.

Der beteiligte Arbeitgeber stellt Maschinen für die weiterverarbeitende Industrie her. Zwei seiner drei Betriebsstätten befinden sich in R und sind einige hundert Meter voneinander entfernt. Die dritte Betriebsstätte befindet sich mehrere Kilometer entfernt in P.