BAG - Urteil vom 05.12.1975
1 AZR 94/74
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1 § 23 Abs. 1 § 74 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 § 75 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 366
AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße
BB 1976, 415
BetrR 1976, 175
DB 1976, 583
EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 1
SAE 1977, 88
WM 1976, 853
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 21.08.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 946/73
LAG Hamm, vom 11.12.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 701/73

Betriebsrat: Anspruch auf Mitbestimmung bei Aufstellung einer Bußordnung bzw. Verhängung einer Betriebsbuße

BAG, Urteil vom 05.12.1975 - Aktenzeichen 1 AZR 94/74

DRsp Nr. 2007/24615

Betriebsrat: Anspruch auf Mitbestimmung bei Aufstellung einer Bußordnung bzw. Verhängung einer Betriebsbuße

»1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG umfaßt sowohl das Recht zur Mitbestimmung bei der Aufstellung einer Bußordnung als auch bei der Verhängung einer Betriebsbuße im Einzelfall (Bestätigung der Rechtsprechung zu BetrVG 1952 § 56 Abs. 1 f, BAG BAGE 19, 181 (188); BAG BAGE 20, 79 (87)). 2. Eine Betriebsbuße kann nur zur Durchsetzung der generellen betrieblichen Ordnung verhängt werden. Ein Verstoß gegen die betriebliche Ordnung kann nur mit einer Buße belegt werden, wenn eine solche Maßnahme in einer mit dem Betriebsrat vereinbarten Bußordnung vorgesehen ist. Besteht keine Bußordnung, dann ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, aufgrund des aus dem Arbeitsvertrag herzuleitenden Weisungsrecht im Einzelfall Bußen, sei es auch mit Zustimmung des Betriebsrats, zu verhängen. Schriftliche Abmahnungen des Arbeitgebers wegen Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages oder sonstiger Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten sind keine Betriebsbußen.