LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.05.1990
9 Ta 88/90
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ; ZPO §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1990, 179
DB 1990, 1672
LAGE § 116 ZPO Nr. 1
NZA 1991, 32
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/89

Betriebsrat: Anspruch auf Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.1990 - Aktenzeichen 9 Ta 88/90

DRsp Nr. 2001/14694

Betriebsrat: Anspruch auf Prozesskostenhilfe

1. Der Betriebsrat ist unter den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren prozesskostenhilfeberechtigt. 2. Hat der Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der entstandenen Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Arbeitgeber, ist der Betriebsrat nicht wirtschaftlich bedürftig. 3. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe des Betriebsrates für die Durchführung eines Beschlussverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn bei gegebener hinreichender Erfolgsaussicht der Arbeitgeber nicht in der Lage wäre, die Prozesskosten aufzubringen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ; ZPO §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Trier, vom 06.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/89
Fundstellen
ARST 1990, 179
DB 1990, 1672
LAGE § 116 ZPO Nr. 1
NZA 1991, 32