ArbG Trier, vom 06.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/89
Betriebsrat: Anspruch auf Prozesskostenhilfe
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.1990 - Aktenzeichen 9 Ta 88/90
DRsp Nr. 2001/14694
Betriebsrat: Anspruch auf Prozesskostenhilfe
1. Der Betriebsrat ist unter den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren prozesskostenhilfeberechtigt.2. Hat der Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 1BetrVG einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der entstandenen Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Arbeitgeber, ist der Betriebsrat nicht wirtschaftlich bedürftig.3. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe des Betriebsrates für die Durchführung eines Beschlussverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn bei gegebener hinreichender Erfolgsaussicht der Arbeitgeber nicht in der Lage wäre, die Prozesskosten aufzubringen.