LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.11.1996
8 TaBV 80/96
Normen:
Abs. 3; BetrVG § 2 Abs. 1 § 78 Satz 1 § 111 Nr. 1 § 112 Abs. 2, Abs. 3 § 113 ; ZPO §§ 935 940 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1315
DB 1997, 1286
EWiR 1997, 637
LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 14
NZA-RR 1997, 297
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 23.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 10/96

Betriebsrat: Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen bei Betriebsänderung - einstweilige Verfügung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.1996 - Aktenzeichen 8 TaBV 80/96

DRsp Nr. 2002/8547

Betriebsrat: Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen bei Betriebsänderung - einstweilige Verfügung

Dem Betriebsrat steht im Falle einer Betriebsänderung i.S. des § 111 Nr. 1 BetrVG kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen zu, und zwar weder bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs bzw. bis zum Abschluss eines Einigungsstellenverfahrens über einen Interessenausgleich noch - nach dem am 01.10.1996 in Kraft getretenen arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz - bis zum Ablauf von drei Monaten nach erstmaliger Beteiligung des Betriebsrats hinsichtlich der beabsichtigten Betriebsänderung.

Normenkette:

Abs. 3; BetrVG § 2 Abs. 1 § 78 Satz 1 § 111 Nr. 1 § 112 Abs. 2, Abs. 3 § 113 ; ZPO §§ 935 940 ;

Gründe:

I.

Die vier Antragsgegnerinnen (Arbeitgeber) bilden im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einen Betrieb, der zum Unternehmensbereich der RWE-Entsorgung gehört, im Mineralölrecycling tätig ist und insgesamt ca. 85 Mitarbeiter beschäftigt.