BAG - Urteil vom 13.11.1975
2 AZR 610/74
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 ; BGB § 141 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 331
AP Nr. 7 zu § 102 BetrVG 1972
BB 1976, 694
DB 1976, 969
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 20
NJW 1976, 1766
SAE 1977, 207
WM 1976, 799
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.02.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 53/74
LAG Baden-Württemberg, vom 25.09.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 66/74

Betriebsrat: Beteiligung an einer Kündigung, Anhörungsfrist

BAG, Urteil vom 13.11.1975 - Aktenzeichen 2 AZR 610/74

DRsp Nr. 2007/24628

Betriebsrat: Beteiligung an einer Kündigung, Anhörungsfrist

»1. Eine schriftliche Kündigung ist ausgesprochen im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, wenn das Kündigungsschreiben den Machtbereich des Arbeitgebers verlassen hat, z.B. das Kündigungsschreiben zur Post gegeben worden ist. Deshalb ist die Kündigung unwirksam, wenn in diesem Zeitpunkt weder dem Arbeitgeber die Stellungnahme des Betriebsrats vorliegt noch die Anhörungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG verstrichen sind. 2. Eine einseitig vom Arbeitgeber veranlaßte Verkürzung der gesetzlichen Anhörungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG in Eilfällen ist grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes könnte bei betriebsbedingten Kündigungen allenfalls dann gelten, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Betriebes plötzlich und unvorhergesehen derart verschlechtert, daß der sofortige Ausspruch von Kündigungen unabweisbar notwendig ist.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 ; BGB § 141 ;

Tatbestand:

Die 56 Jahre alte Klägerin zu 1) war seit 1948 als Kontoristin, der 55 Jahre alte schwerbehinderte Kläger zu 2) seit 1952 als kaufmännischer Angestellter in der Verwaltung des Werkes F der Beklagten beschäftigt. Beide Kläger haben monatlich 1.591,-- DM brutto verdient. Die Beklagte, die sich mit der Herstellung von Schuhen befaßt, hat seit Mitte der 60iger Jahre mit Verlust gearbeitet.