BAG - Beschluss vom 07.06.1989
7 ABR 26/88
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 67 zu § 37 BetrVG 1972
ASP 1990, 58
BAGE 62, 74
DB 1990, 230
EBE/BAG 1989, 4
BB 1990, 137
NZA 1990, 149
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 98
EzB BetrVG § 37 Nr. 124
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 17.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 41/87
ArbG Lübeck, vom 22.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 28/87

Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme kurz vor Ende der Amtszeit

BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 26/88

DRsp Nr. 2001/14765

Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme kurz vor Ende der Amtszeit

1. Bei Schulungen, die der Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts dienen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Darlegung, dass der Erwerb derartiger Kenntnisse durch ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. 2. Das gilt jedoch nicht, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet. In diesem Fall muss dargelegt werden, warum das Betriebsratsmitglied auch unter Berücksichtigung der durch seine bisherige praktische Betriebsratsarbeit bereits erworbenen Kenntnisse der in Frage stehenden Schulung mit dem dafür vorgesehenen Themenkatalog im Hinblick auf die konkrete Situation des Betriebes und die auf den Betriebsrat für den Rest seiner Amtszeit noch zukommenden Aufgaben bedarf.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine kurz vor dem Ende der Amtszeit durchgeführte Schulung eines nachgerückten Betriebsratsmitglieds erforderlich war.