BAG - Urteil vom 31.05.1989
7 AZR 277/88
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1990, 257
AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972
ARST 1990, 44
BB 1990, 491
DB 1990, 742
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 100
NZA 1990, 313
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 82/87
ArbG Hamburg, vom 29.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 30/87

Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes - Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung

BAG, Urteil vom 31.05.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 277/88

DRsp Nr. 2001/14774

Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes - Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung

1. Jedenfalls bei Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes gelten hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit dieselben Maßstäbe für gemäss § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellte wie für nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder. 2. Die Teilnahme als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung ist daher auch für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nur im Ausnahmefall eine erforderliche Betriebsratstätigkeit (im Anschluss an BAGE 42, 405 = AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972).

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Lohnzahlung für den Zeitraum verweigern darf, in dem er als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilgenommen hatte.