BAG - Urteil vom 31.05.1989
7 AZR 402/88
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 30.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 87/87
ArbG Hamburg, vom 29.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 484/86

Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes - Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung

BAG, Urteil vom 31.05.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 402/88

DRsp Nr. 2001/14775

Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes - Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung

1. Jedenfalls bei Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes gelten hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit dieselben Maßstäbe für gemäss § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellte wie für nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder. 2. Die Teilnahme als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung ist daher auch für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nur im Ausnahmefall eine erforderliche Betriebsratstätigkeit (im Anschluss an BAGE 42, 405 = AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972).

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Lohnzahlung für den Zeitraum verweigern darf, in dem er als Zuhörer an zwei Verhandlungen vor dem Landesarbeitsgericht teilgenommen hatte.

Der Kläger ist freigestelltes Mitglied des im Hamburger Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrates. Aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses nahm der Kläger am 9. Juni und 4. August 1986 als Zuhörer an zwei Verhandlungsterminen in dem Kündigungsschutzprozess eines langjährigen Arbeitnehmers der Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht teil. Im Betrieb der Beklagten standen damals weitere Entlassungen langjähriger Mitarbeiter bevor.