Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Lohnzahlung für den Zeitraum verweigern darf, in dem er als Zuhörer an zwei Verhandlungen vor dem Landesarbeitsgericht teilgenommen hatte.
Der Kläger ist freigestelltes Mitglied des im Hamburger Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrates. Aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses nahm der Kläger am 9. Juni und 4. August 1986 als Zuhörer an zwei Verhandlungsterminen in dem Kündigungsschutzprozess eines langjährigen Arbeitnehmers der Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht teil. Im Betrieb der Beklagten standen damals weitere Entlassungen langjähriger Mitarbeiter bevor.
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