LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.12.1995
12 TaBV 148/95
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 03.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 5/95

Betriebsrat: Ersatz von Schulungskosten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 12 TaBV 148/95

DRsp Nr. 2001/14975

Betriebsrat: Ersatz von Schulungskosten

1. Grundsätzlich kann der Betriebsrat keine Freistellung wegen Schulungskosten verlangen, wenn er den Arbeitgeber erst nach Ablauf der Veranstaltung über die beabsichtigte Seminarteilnahme unterrichtet. 2. Das gilt auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 ;
Vorinstanz: ArbG Gießen, vom 03.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 5/95