LAG Düsseldorf, vom 06.03.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 29/73
Betriebsrat: Erstattung von Schulungskosten
BAG, Beschluß vom 28.05.1976 - Aktenzeichen 1 ABR 44/74
DRsp Nr. 2007/24844
Betriebsrat: Erstattung von Schulungskosten
»1. Die im Betrieb vertretenen Verbände (Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen) und ihre Spitzenorganisationen können als Träger einer Schulungsveranstaltung i.S. von § 37 Abs. 6BetrVG weder die Erstattung ihrer sächlichen Vorhaltekosten (Generalunkosten) noch der Honoraraufwendungen ihrer eigenen Referenten von den Teilnehmern bzw. deren Arbeitgeber verlangen.2. Erstattungsfähig sind dagegen klar abgrenzbare Kosten, die dem Träger i.S. von Satz 1 durch die konkrete Veranstaltung zusätzlich entstanden sind und die nicht zu den obenerwähnten Aufwendungen gehören.«