LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.08.1995
12 TaBV 159/94
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 6/94

Betriebsrat: Freistellung - Unterschreitung der Staffel

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.08.1995 - Aktenzeichen 12 TaBV 159/94

DRsp Nr. 2001/15005

Betriebsrat: Freistellung - Unterschreitung der Staffel

1. § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG erlaubt auch ein Abweichen von der Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG "nach unten", etwa, um über eine "großzügige" Freistellung von Ausschussmitgliedern nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu einer effektiveren Betriebsrats-Arbeit zu kommen. 2. Die sachgerechte Organisation der Betriebsrats-Arbeit geht dem Chancenschutz für eine Minderheits-(Listen-)Gruppierung, über eine Verhältnisauswahl nach § 38 Abs. 2 BetrVG eine Vollfreistellung zu erreichen, vor.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 11.06.1997 - 7 ABR 5/96 = DRsp-ROM Nr. 1997/9064 -.

Vorinstanz: ArbG Wiesbaden, vom 26.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 6/94