LAG München - Beschluss vom 19.07.1990
6 TaBV 62/89
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 § 38 Abs. 1 § 51 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1337
BetrR 1991, 310
NZA 1991, 905

Betriebsrat: Freistellung von Mitgliedern eines Gesamtbetriebsrats

LAG München, Beschluss vom 19.07.1990 - Aktenzeichen 6 TaBV 62/89

DRsp Nr. 2001/14654

Betriebsrat: Freistellung von Mitgliedern eines Gesamtbetriebsrats

1. Der Gesamtbetriebsrat hat gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kein Recht auf Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG.2. Der Gesamtbetriebsrat hat jedoch gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder, wenn und soweit die Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Insoweit gelten die Grundsätze für die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG entsprechend.3. Eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 2 BetrVG auf den Gesamtbetriebsrat kann allenfalls dann in Frage kommen, wenn lediglich über die Person des Freizustellenden Streit entsteht.

Normenkette: