BAG - Beschluss vom 08.08.1989
1 ABR 59/88
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 23 BetrVG 1972
ArztR 1991, 5
DB 1990, 1191
EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 27
NZA 1990, 569
SAE 1991, 63
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Gelsenkirchen, vom 18.05.1988vom 05.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 4/88 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 44/87

Betriebsrat: grober Verstoß des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte

BAG, Beschluss vom 08.08.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 59/88

DRsp Nr. 2001/5228

Betriebsrat: grober Verstoß des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte

1. Hat das Bundesarbeitsgericht für die Betriebspartner rechtskräftig entschieden, dass die Änderung von Dienstplänen für die Pflegekräfte eines Dialysezentrums mitbestimmungspflichtig ist, so verstößt der Arbeitgeber grob gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, wenn er weiterhin Dienstpläne ohne Beteiligung des Betriebsrats ändert. 2. Auch solche Änderungen von Dienstplänen, die im Interesse der medizinisch erforderlichen Versorgung der Patienten kurzfristig erforderlich werden, können in einer Betriebsvereinbarung vorab geregelt werden. Eine solche Regelung kann auch zum Inhalt haben, dass der Arbeitgeber bei kurzfristig notwendig werdenden Änderungen eine - gegebenenfalls vorläufige - einseitige Regelung treffen kann. Auch mit einer solchen Regelung wird dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Änderung von Dienstplänen Genüge getan.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 118 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Änderung von Dienstplänen.