BAG - Beschluß vom 08.08.1989
1 ABR 62/88
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5, § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Haushaltsjahr 1988 vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I, 2747) § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
BAGE 62, 322
AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Initiativrecht
ASP 1990, 99
BB 1990, 347
DB 1990, 281
EBE/BAG 1989, 6
EzA § 87 BetrVG 1972 Initiativrecht Nr. 5
NZA 1990, 322
SAE 1991, 285
ZTR 1990, 260
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, ArbG Hannover, vom 09.02.1988vom 26.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 35/87 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2/87

Betriebsrat: Initiativrecht - Einkleidung der betrieblichen Praxis in eine Betriebsvereinbarung

BAG, Beschluß vom 08.08.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 62/88

DRsp Nr. 2001/5231

Betriebsrat: Initiativrecht - Einkleidung der betrieblichen Praxis in eine Betriebsvereinbarung

Der Betriebsrat kann von seinem Initiativrecht in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit auch dann Gebrauch machen, wenn er lediglich die bisherige betriebliche Praxis zum Inhalt einer Betriebsvereinbarung machen will.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5, § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Haushaltsjahr 1988 vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I, 2747) § 6 Abs. 2;

Gründe:

A.

Die H GmbH (im folgenden nur HIS) ist eine von der Bundesrepublik und den Ländern getragene und von diesen zu 95 % finanzierte Gesellschaft, deren Aufgabe es ist, den Hochschulen zu einer rationelleren Verwaltung zu verhelfen, sowie Gutachten und Untersuchungen zu hochschul- und bildungspolitischen Fragen zu erstellen. Die Zuwendungen der Gesellschafter erfolgen aufgrund der einschlägigen Haushaltsordnungen. Die restlichen 5 % der Mittel der HIS fließen aus Forschungsaufträgen Dritter, die jeweils projektbezogen festgelegt und abgerechnet werden. Die HIS beschäftigt rd. 100 Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gewählt haben.