BAG - Beschluß vom 28.11.1989
1 ABR 97/88
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Initiativrecht
AiB 1990, 475
BAGE 63, 283
BB 1990, 1062
CR 1990, 405 (LS)
CR 1990, 480
DB 1990, 743
DuD 1991, 39
EzA § 87 BetrVG 1972 Kontrolleinrichtung Nr. 18
MDR 1990, 575
NZA 1990, 406
RDV 1990, 88
VersR 1990, 547
ZTR 1990, 218
ZfPR 1990, 185
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, ArbG Kiel, vom 15.09.1988vom 15.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 19/88 - Vorinstanzaktenzeichen 3a BV 12/88

Betriebsrat: Initiativrecht bei einem Mitbestimmungstatbestand i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG - Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung

BAG, Beschluß vom 28.11.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 97/88

DRsp Nr. 2001/5143

Betriebsrat: Initiativrecht bei einem Mitbestimmungstatbestand i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG - Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung

Das Initiativrecht des Betriebsrats hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestandes nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat nicht zum Inhalt, dass der Betriebsrat auch die Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung verlangen kann. Die Abschaffung einer solchen technischen Kontrolleinrichtung bedarf daher auch nicht der Zustimmung des Betriebsrats.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, Nr. 10 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber betreibt u.a. eine Klinik. Die hier beschäftigten Arbeitnehmer haben einen Betriebsrat gewählt, den Antragsteller des vorliegenden Verfahrens.

Die Betriebspartner schlossen am 1. Januar 1978 eine Betriebsvereinbarung über eine maschinelle Arbeitszeiterfassung, in die jedoch der ärztliche Dienst nicht einbezogen wurde. Diese Betriebsvereinbarung kündigte der Betriebsrat am 30. September 1983 mit dem Ziel, die maschinelle Arbeitszeiterfassung auch auf den ärztlichen Dienst zu erstrecken. Daraufhin schlossen die Parteien am 1. Januar 1987 eine neue Betriebsvereinbarung (im folgenden: BV 87), in der es auszugsweise wie folgt heißt:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der ...klinik ... GmbH mit Ausnahme leitender Angestellter

...

§ 2