BAG - Beschluß vom 25.07.1989
1 ABR 41/88
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 3, §§ 90, 106, 111 ;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 80 BetrVG 1972
ASP 1990, 98
CR 1990, 528 (LS)
CR 1990, 528
DB 1990, 434
EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 38
NZA 1990, 33
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, ArbG Hamburg, vom 27.04.1988vom 15.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 7/87 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/87

Betriebsrat: Kein Anspruch auf Erläuterung der Auswirkungen auf die Produktions- und Personalplanung durch einen Sachverständigen

BAG, Beschluß vom 25.07.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 41/88

DRsp Nr. 2001/5237

Betriebsrat: Kein Anspruch auf Erläuterung der Auswirkungen auf die Produktions- und Personalplanung durch einen Sachverständigen

Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass ihm die Neubewertung des Anlagevermögens und die Aufnahme eines neuen Gesellschafters durch den Arbeitgeber im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Produktions- und Personalplanung durch einen Sachverständigen erläutert wird.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 3, §§ 90, 106, 111 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber betreibt eine der zehn großen Lohndruckereien der Bundesrepublik und ist eine der 15 Tiefdruckereien, die in der Bundesrepublik bestehen. Unter den Lohndruckereien herrscht ein starker Wettbewerb. Zwei Lohndruckereien haben im Jahre 1986 Konkurs angemeldet. Auch beim Arbeitgeber kam es in den Jahren 1983 und 1984 wegen bestehender Überkapazitäten zu Massenentlassungen.

Der Arbeitgeber hat 1985 eine bestehende GmbH aufgekauft und als neue Kommanditistin in die Gesellschaft aufgenommen. Aus diesem Anlaß hat er zum 30. September 1985 stille Reserven aufgelöst und sein Anlagevermögen neu bewertet. Dieses beträgt nunmehr 37 Millionen DM anstelle von 23 Millionen DM. Das Eigenkapital wird mit 18 Millionen DM anstatt mit 2,6 Millionen DM angegeben. Ein Verlustvortrag wurde von 9,4 Millionen DM auf 1,2 Millionen DM zurückgenommen.