BAG - Beschluß vom 12.06.1975
3 ABR 66/74
Normen:
BetrVG § 75 § 77 § 80 Abs. 2 S. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 10 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung
AuR 1975, 248
BB 1975, 1065
EzA § 87 BetrVG 1972 Lohn- und Arbeitsentgelt Nr. 3
JuS 1975, 742
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.03.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 3/74

Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Beschluß vom 12.06.1975 - Aktenzeichen 3 ABR 66/74

DRsp Nr. 2007/24697

Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

»1. Wird betriebliche Altersversorgung durch generelle Direktzusagen gewährt, so unterliegt diese Art der Altersversorgung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. 2. Der Arbeitgeber ist in vierfacher Beziehung frei: nämlich darin, ob er und in welchem Umfang finanzielle Mittel für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen, welche Versorgungsform er wählen und welchen Arbeitnehmerkreis er versorgen will. 3. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG insoweit nicht zu, als eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. 4. In jedem Fall sind bei der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung Arbeitgeber und Betriebsrat an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden, und sie müssen die freie Entfaltung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schützen (§ 75 BetrVG). 5. a) Innerhalb des vorstehend zu 2 - 4 abgegrenzten Rahmens hat der Betriebsrat bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen. Ihm steht ein entsprechendes Initiativrecht zu.