BAG - Beschluß vom 12.06.1975
3 ABR 13/74
Normen:
BetrVG § 75 § 77 § 80 Abs. 1 Nr. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 10 ; BGB § 242 § 305 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 194
AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung
AuR 1975, 248
BB 1975, 1062
BB 1976, 605
BetrAV 1975, 159
BetrR 1975, 500
DB 1975, 1559
EzA § 87 BetrVG 1972 Lohn- und Arbeitsentgelt Nr. 4
JuS 1975, 742
SAE 1976, 37
VersR 1976, 254
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 22.11.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 8/73

Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Beschluß vom 12.06.1975 - Aktenzeichen 3 ABR 13/74

DRsp Nr. 2007/24698

Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

»1. Eine Sozialeinrichtung mit dem Ziel der betrieblichen Altersversorgung, bei deren Verwaltung der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zu beteiligen ist, liegt nur dann vor, wenn die Altersversorgung aus einem zweckgebundenen Sondervermögen (zB Pensionskasse, Unterstützungskasse) geleistet wird. 2. Wird betriebliche Altersversorgung durch generelle Direktzusagen oder Versicherungen gewährt, so unterliegt diese Art der Altersversorgung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit folgendem Inhalt: a) Der Arbeitgeber ist in vierfacher Beziehung frei: nämlich darin, ob er finanzielle Mittel für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen will, in welchem Umfang er das tun will, welche Versorgungsform er wählen will und welchen Arbeitnehmerkreis er versorgen will. b) Für ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist insoweit kein Raum, als eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. c) In jedem Fall sind bei der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung Arbeitgeber und Betriebsrat an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden, und sie müssen die freie Entfaltung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schützen (§ 75 BetrVG).