BAG - Beschluß vom 12.06.1975
3 ABR 137/73
Normen:
BetrVG § 75 § 77 § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 8, Nr. 10 ; BGB § 242 § 305 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung
AuR 1975, 248
BB 1975, 1064
EzA § 87 BetrVG 1972 Lohn- und Arbeitsentgelt Nr. 2
JuS 1975, 742
VersR 1976, 252
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main - Beshcluß vom 21.08.1973 -5 TaBV 30/73,

Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Beschluß vom 12.06.1975 - Aktenzeichen 3 ABR 137/73

DRsp Nr. 2007/24700

Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

»1. Eine Sozialeinrichtung mit dem Ziel der betrieblichen Altersversorgung, bei deren Verwaltung der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zu beteiligen ist, liegt nur dann vor, wenn die Altersversorgung aus einem zweckgebundenen Sondervermögen (z.B. Pensionskasse, Unterstützungskasse) geleistet wird. Eine Rückdeckungsversicherung, die der Arbeitgeber zur Finanzierung von Versorgungszusagen abschließt, ist keine "Sozialeinrichtung" im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. 2. Wird betriebliche Altersversorgung durch generelle Direktzusagen oder Versicherungen gewährt, so unterliegt diese Art der Altersversorgung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit folgendem Inhalt: a) Der Arbeitgeber ist in vierfacher Beziehung frei: nämlich darin, ob er finanzielle Mittel für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen will, in welchem Umfang er das tun will, welche Versorgungsform er wählen will und welchen Arbeitnehmerkreis er versorgen will. b) Für ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist insoweit kein Raum, als eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.