1. Die Antragsgegnerin verwendet in ihrem Betrieb seit Februar 1970 zwei Drehbänke ungarischer Fabrikation. An diesen Drehbänken ließ sie Produktographen (Nutzungsschreiber) anbringen. Dem Arbeiter, der die beiden Drehbänke bediente, wurde vorgeschrieben, an den Produktographen acht Tasten zu bedienen, nämlich
1. Einrichten
2. Reparatur
3. Reinigen
4. Werkzeugbruch
5. Wartezeit
6. Zwei-Maschinen-Bedienung
7. Verteilzeit
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