BAG - Beschluß vom 09.09.1975
1 ABR 20/74
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung
ARST 1976, 178
AuR 1976, 91
BAGE 27, 256
BB 1975, 1480
BetrR 1976, 8
DB 1975, 2233
EzA § 87 BetrVG 1972 Kontrolleinrichtung Nr. 2
NJW 1976, 261
RdA 1975, 386
SAE 1976, 189
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 28.01.1974 - 6 TaBV 20/73, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebsrat: Mitbestimmung bei einer Erneuten Inbetriebnahme eines Produktographen

BAG, Beschluß vom 09.09.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 20/74

DRsp Nr. 2007/24662

Betriebsrat: Mitbestimmung bei einer Erneuten Inbetriebnahme eines Produktographen

»1. Eine technische Einrichtung i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist dann dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn die Einrichtung zur Überwachung objektiv und unmittelbar geeignet ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dieses Ziel verfolgt und die durch die Überwachung gewonnenen Daten auch auswertet. Die Möglichkeit, daß erst durch zusätzliche anderweitige Anordnungen oder bestimmte Gestaltungen zukünftig Arbeitnehmer überwacht werden könnten, genügt andererseits nicht. 2. Der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift auch Platz, wenn auf Grund der Einrichtung unmittelbar Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung bestimmter anderer Arbeitnehmer gezogen werden können, die nicht die mit der Einrichtung versehene Maschine bedienen.«

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

1. Die Antragsgegnerin verwendet in ihrem Betrieb seit Februar 1970 zwei Drehbänke ungarischer Fabrikation. An diesen Drehbänken ließ sie Produktographen (Nutzungsschreiber) anbringen. Dem Arbeiter, der die beiden Drehbänke bediente, wurde vorgeschrieben, an den Produktographen acht Tasten zu bedienen, nämlich

1. Einrichten

2. Reparatur

3. Reinigen

4. Werkzeugbruch

5. Wartezeit

6. Zwei-Maschinen-Bedienung

7. Verteilzeit