BAG - Urteil vom 18.09.1975
2 AZR 594/74
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 102 BetrVG 1972
BB 1976, 227
DB 1976, 344
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 17
SAE 1976, 141
WM 1976, 648
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 08.10.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 489/74

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Anhörungsverfahren, Schweigen des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 18.09.1975 - Aktenzeichen 2 AZR 594/74

DRsp Nr. 2007/24658

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Anhörungsverfahren, Schweigen des Betriebsrats

»1. Schweigt der Betriebsrat auf die Mitteilung des Arbeitgebers von seiner Kündigungsabsicht (§ 102 Abs. 1 BetrVG), dann kann der Arbeitgeber, wenn er seine Anhörungspflicht nicht verletzen will, erst nach Ablauf der Fristen des § 102 Abs. 2 BetrVG die Kündigung aussprechen. 2. Ein Anhörungsverfahren genügt nur dann der Vorschrift des § 102 Abs. 1 , wenn der Betriebsrat weiß, daß es wegen einer noch auszusprechenden Kündigung eingeleitet wird. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nachträglich lediglich über die Gründe einer ohne Anhörung bereits ausgesprochenen Kündigung unterrichtet. Diese Unterrichtung ersetzt nicht die Anhörung für eine neue Kündigung, auch wenn sie auf den gleichen Sachverhalt wie die erste (unwirksame) Kündigung gestützt wird.«