BAG - Urteil vom 04.08.1975
2 AZR 266/74
Normen:
BetrVG § 26 ABs. 3 S. 2 § 27 § 28 § 36 § 102 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 209
AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972
ARST 1977, 5
BB 1975, 1435
BetrR 1975, 560
DB 1975, 2184
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14
JuS 1976, 126
SAE 1976, 185
WM 1975, 1290
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.04.1974 - 7 Sa 16/74, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß, Fehlerhafte Anhörung

BAG, Urteil vom 04.08.1975 - Aktenzeichen 2 AZR 266/74

DRsp Nr. 2007/24678

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß, Fehlerhafte Anhörung

»1. Der Betriebsrat kann die Ausübung der Mitbestimmung bei Kündigung (§ 102 BetrVG) einem besonderen Ausschuß (Personalausschuß) zur selbständigen Erledigung übertragen. In diesem Fall ist der Vorsitzende des Ausschusses berechtigt, die Erklärungen des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG entgegenzunehmen. 2. Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen (Bestätigung von BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972). 3. Dagegen wirken sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung in aller Regel solche Mängel nicht aus, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, auch wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder vermuten kann, daß die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei gewesen ist.«

Normenkette:

BetrVG § 26 ABs. 3 S. 2 § 27 § 28 § 36 § 102 ;

Hinweise:

Anmerkungen und Entscheidungsbesprechung: Bohn, SAE 1976, 188; Buchner, DB 1976, 532; Meisel, AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972