LAG München - Beschluss vom 02.10.1990
2 TaBV 61/88
Normen:
BetrVG §§ 99 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AfP 1991, 556
BB 1991, 974
LAGE § 99 BetrVG 1972 Nr. 38
NZA 1991, 439
ZTR 1991, 308
Vorinstanzen:
ArbG München,

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Versetzung

LAG München, Beschluss vom 02.10.1990 - Aktenzeichen 2 TaBV 61/88

DRsp Nr. 2001/14653

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Versetzung

1. Die Versetzung eines Redakteurs auf die Stelle des verantwortlichen Schlussredakteurs einer Zeitung bedarf gemäß § 118 Abs. 1 BetrVG nicht der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG.2. Die Eingruppierung eines solchen Redakteurs ist dagegen gemäß § 99 BetrVG grundsätzlich zustimmungsbedürftig. Die Verweigerung der Zustimmung ist jedoch jedenfalls rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich, wenn sie damit begründet wird, dass die geplante Eingruppierung zwar richtig sei, ein anderer Redakteur, der die gleiche Arbeit verrichte, aber niedriger eingruppiert sei und demgemäss durch die geplante Eingruppierung ungleich behandelt würde.

Normenkette:

BetrVG §§ 99 118 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die durchgeführte Versetzung und die damit verbundene Höhergruppierung eines ... aufzuheben ist und ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Stelle des ... erneut auszuschreiben und anschließend über ihre Besetzung neu zu entscheiden, hilfsweise, ob der Antragsgegnerin aufzugeben ist, Antrag auf Ersetzung der vom Antragsteller verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zu stellen.

Der Meinungsverschiedenheit der Streitteile liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: